#454 Konfrontationseinvernahmen (Art. 146 StPO)

Einreichung Strafanzeigen, Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen

Duri Bonin konfrontiert Gregor Münch mit der geschätzten Hörerfrage: Wo soll man taktisch klug Strafanzeigen einreichen? Die Antwort legt „Schwächen“ oder nach anderer Sichtweise „Stärken“ der StPO schonungslos offen. Sodann diskutieren sie den Grundsatz, wonach einzuvernehmende Personen getrennt einzuvernehmen sind (StPO 146 I). Konfrontationseinvernahmen bilden die Ausnahme (StPO 146 II). Gibt es Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Konfrontationseinvernahmen? Hat man einen Anspruch auf Konfrontationseinvernahmen und/oder Einzeleinvernahmen? An was für Konstellationen ist bei den beiden Teilnahmeausschlussgründen von StPO 146 IV zu denken? Wer kann ausgeschlossen werden und was bedeutet dies für die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise?

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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