#446 Der schriftliche Bericht ist super heikel (Art. 144, 145 & 195 I StPO)

Videoeinvernahmen und schriftlicher Bericht

Gregor Münch und Duri Bonin diskutieren die Möglichkeit, Einvernahmen mittels Videokonferenz durchzuführen (StPO 144) sowie deren Protokollierung (StPO 78 VI). Thema ist weiter der schriftliche Bericht (StPO 145) resp. das Einholen von Berichten und Auskünften (Art. 195 I). Der schriftliche Bericht kann zur Ergänzung oder Vorabklärung von Einvernahmen sinnvoll sein. Aus dem Schlüsselwort „einladen“ folgt, dass dieser freiwillig ist. Weitere Gültigkeitsvorschriften nennte das Gesetz nicht. Was das hinsichtlich Belehrung, Verwertbarkeit und Beweiswert bedeutet, diskutieren Gregi und Duri.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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