#442 Die Weisheit des Gesetzgebers (Art. 141 StPO)

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

Gregor Münch und Duri Bonin diskutieren aus der Sicht als Staatsanwälte die Verletzung von Verwertbarkeitsvorschriften (StPO 141 I) und die daraus folgende absolute Unverwertbarkeit (StPO 147 IV, 150 III, 158 II, 177 III, 269ter III, 277, 289 IV, 362 IV). In der verabschiedeten StPO-Revision hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Milderung des Fernwirkungsverbots auch bei den absoluten Verwertungsverboten gilt (nStPO 141 IV). Weiter sind Gültigkeitsvorschriften (StPO 141 II) und deren relative Unwertbarkeit Thema, wobei selbst strafbares Verhalten der Strafbehörden nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit führt. Die Verletzung von Ordnungsvorschriften beeinträchtigt die Verwertbarkeit schliesslich nicht (StPO 141 III).

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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