#422 Einvernahmeprotokolle als „Grundlage für die Wahrheitssuche“ (Art. 78 Abs. 3 StPO)

Durch die den Redefluss störende Protokollierungstechnik und die Konzentration auf das vermeintlich Wesentliche gehen Unmittelbarkeit, Farbigkeit, Lebendigkeit, Konkretheit, der Detailreichtum, das individuelle Gepräge und sogar die Art der Darstellung sowie inhaltliche Besonderheiten verloren. Die Protokollierung im Untersuchungsverfahren ist mithin ein Nadelöhr: Was in der Einvernahme bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft „ungefähr“ protokolliert wird, wird vom Gericht dann wörtlich genommen. Akzentuiert tritt diese Problematik bei Übersetzungen auf. Duri Bonin überlegt sich diese anhand des Jesus-Prozesses: Dieser konnte wohl weder griechisch noch lateinisch und Pilatus war sicher des Aramäischen nicht mächtig. Wenn das tatsächlich so gewesen sein sollte, hat ein Dolmetscher übersetzen müssen. Was bedeutet dies für die feinsinnigen Auslegungen, die der Einvernahme von Jesus gewidmet werden? Und wie ist es heute: Werden in der Strafuntersuchung bei Einvernahmen in der Schweiz die Aussagen so festgehalten, dass die gerichtliche nuancenreiche Sprachuntersuchung des Gesagten als gerecht erscheint?

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Podcast zum Strafprozess gegen Jesus aus Nazareth:

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