Gemäss Bundesgericht obliegt es den StrafverteidigerInnen, dem staatlichen Strafanspruch entgegenzutreten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken (BGE 106 Ia 105). Wer entscheidet nun aber, was „möglichst gut davonkommen“ bedeutet? Der Klient selbst oder dessen Verteidigung? Was ist, wenn dieser überhaupt nicht „möglichst gut davonzukommen“ will? Hat die Orientierung am konkret geäusserten oder am wohlverstandenen Interesse der beschuldigten Person zu erfolgen? Und was ist, wenn die Willensbildung – wie bei Peter Wüst – gestört ist?
Was gäbe es für eine bessere Gelegenheit, als den Strafprozess und die Arbeit der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung, der Privatkläger und des Gerichts anhand des Vincenz-Prozesses zu besprechen? Duri Bonin und Gregor Münch pausieren deshalb mit ihrer Besprechung der Strafprozessordnung und begleiten den Prozess in der Causa Raiffeisen vor Ort.
Links zu diesem Podcast:
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO): https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin: http://www.duribonin.ch
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch: https://www.d32.ch/personen
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