#625 Einsprache gegen Strafbefehl (Art. 355 StPO) – im Gespräch mit Prof. Marc Thommen
Analyse der Handlungsmöglichkeiten nach erfolgter Einsprache Art. 355 StPO behandelt die Handlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft bei Einsprachen gegen Strafbefehle. Ihre Optionen sind: Festhalten am Strafbefehl (Abs.