#406 Wer kann Privatkläger und Zeugen vor den Strafbehörden vertreten? (Art. 127 StPO, § 11 Zürcher Anwaltsgesetz)
Gemäss Regelung in der StPO können sich die Privatklägerschaft und Zeugen durch jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten lassen (Art. 127 Abs. 4