Die Ehrverletzungsdelikte sind in Art. 173 bis 178 StGB geregelt. Sie lassen sich folgendermassen einteilen: Tatsachen sind empirisch feststellbar, können also nachgewiesen oder weiterverbreitet werden. Bei
Duri Bonin und Gregor Münch nehmen den StPO-Ball bei Art. 118 ff. StPO (Privatklägerschaft) wieder auf. Was ist der Unterschied, ob man sich als Geschädigte/Opfer