Kündigung von Einzimmerwohnungen oder möbilierten Zimmern
Wohnraum und damit auch die Einzimmerwohung kann gemäss Art. 266c Obligationenrecht (kurz OR) mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist (= Mindestfrist) gekündigt werden und zwar auf einen
Wohnraum und damit auch die Einzimmerwohung kann gemäss Art. 266c Obligationenrecht (kurz OR) mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist (= Mindestfrist) gekündigt werden und zwar auf einen