#158 In dubio pro reo bei Strafbefehlen? (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO)
In der Würdigung der Beweise ist der Richter weitgehend frei (sog. freie Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO). Und Gerichte sowie der Staatsanwalt bei
In der Würdigung der Beweise ist der Richter weitgehend frei (sog. freie Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO). Und Gerichte sowie der Staatsanwalt bei
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Strafverteidiger
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