#139 Keine Wahrheitsfindung um jeden Preis (Art. 2 StPO)
Art. 2 StPO hält zweierlei fest: Erstens, dass die Durchsetzung des materiellen Strafrechts alleinige Aufgabe des Staates ist (Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols, Art.
Art. 2 StPO hält zweierlei fest: Erstens, dass die Durchsetzung des materiellen Strafrechts alleinige Aufgabe des Staates ist (Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols, Art.
Anwälte
Strafverteidiger
Vertretung Geschädigte
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Bonin & Langner
Nietengasse 15
CH-8004 Zürich
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