Das Thema heute ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 StPO – ne bis in idem): Rechtskräftig verurteilte oder freigesprochene Person dürfen wegen des gleichen Delikts nicht nochmals in ein Strafverfahren verwickelt werden. Dieses Verbot gilt bei Vorliegen einer materiellrechtskräftigen Entscheidung und Identität von Täter und Tat. Der besprochene Artikel erinnert Gregor Münch an einen Fall von ihm im Kanton Schaffhausen mit offenem Ausgang. Duri Bonin kommt kurz auf einen Fall mit internationalem Kontext und die dabei anwendbaren Normen zu sprechen. Auch erinnert er sich an den Fall von Ramush Haradinaj, welcher im Jahre 2012 durch den Haager Strafgerichtshof freigesprochen und dennoch in Frankreich auf einen Haftbefehl von Serbien 2017 hin wieder verhaftet wurde.
Art. 11 StPO Verbot der doppelten Strafverfolgung
- Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
- Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lernhilfen für die Anwaltsprüfung
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