#158 In dubio pro reo bei Strafbefehlen? (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO)

In der Würdigung der Beweise ist der Richter weitgehend frei (sog. freie Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO). Und Gerichte sowie der Staatsanwalt bei Erlass eines Strafbefehls müssen im Zweifel, wenn unüberwindliche Zweifel bestehen, die beschuldigte Person freisprechen (in dubio pro reo-Regel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO). Der rechtsstaatliche Gedanke dahinter ist, dass der Freispruch eines tatsächlich Schuldigen weniger schlimm ist, als die Verurteilung eines tatsächlich Unschuldigen.
Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren diese Aspekte und gehen der Frage nach, ob dem Grundsatz von in dubio pro reo in der Rechtspraxis nachgelebt wird.

Art. 10 StPO Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

  1. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
  2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
  3. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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