#156 Meine Anwältin hat mir verboten, heute etwas zu sagen (Art. 10 Abs. 1 StPO)

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig». Diese Unschuldsvermutung in Art. 10 Abs. 1 StPO beinhaltet zunächst zwei Aspekte: Das Verbot der Vorverurteilung sowie die Beweislastverteilung: Der Staat muss die Schuld beweisen und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld. Dies führt zum weiteren Aspekt, dass keine Verpflichtung besteht, im Verfahren mitzuwirken und bspw. Aussagen zu tätigen. Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren, wann es als Auskunftsperson oder Beschuldigter ratsam erscheint, Aussagen zu tätigen und wann man sich besser auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.

Art. 10 StPO Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

  1. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
  2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
  3. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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