Zu lange aufgeschobene Gerechtigkeit ist verweigerte Gerechtigkeit. Die Ungewissheit über den Ausgang eines Strafverfahrens ist deshalb möglichst kurz zu halten. Duri Bonin und Gregor Münch unterhalten sich über die Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer. Die zentrale Frage lautet: Wären die Strafbehörden bei Würdigung aller Umstände in der Lage gewesen, den Straffall innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen?
Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer:
- Schwere des Tatvorwurfs
- Komplexität des Sachverhalts
- Notwendige Untersuchungshandlungen
- Verhalten der beschuldigten Person
- Verhalten der Behörden
- Belastungen infolge des überlangen Verfahrens für die beschuldigte Person
Rechtsfolgen bei festgestellter Überlänge:
- Feststellung im Entscheid
- Berücksichtigung bei der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
- Schadenersatz bzw. Genugtuung
- Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe
- Einstellung des Verfahrens (ultima ratio)
Art. 5 StPO Beschleunigungsgebot
- Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
- Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lernhilfen für die Anwaltsprüfung
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- Interview aus dem Gefängnis
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- Mit 40i cha mers mit de Tiger
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