Strafbehörden haben unabhängig zu sein. Niemand kann deshalb dem Richter Weisungen erteilen, weder ein anderes Staatsorgan noch ein höheres Gericht, auch darf der Richter weder persönlich noch sachlich befangen sein. Diese gilt ebenfalls für die Staatsanwaltschaft und die Polizei, wobei diese jedoch hierarchisch in die Struktur der Exekutive eingebunden sind.
- Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
- Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lernhilfen für die Anwaltsprüfung
Weitere Podcastreihen von Duri Bonin
- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Frag den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
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