Art. 2 StPO hält zweierlei fest: Erstens, dass die Durchsetzung des materiellen Strafrechts alleinige Aufgabe des Staates ist (Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols, Art. 2 Abs. 1 StPO) und zwar von Amtes wegen, d.h. losgelöst vom Willen von Privaten (Ermächtigungsdelikte und Antragsdelikte als Ausnahmen). Und zweitens, dass der Staat bei der Wahrheitsfindung „nur“ die in der StPO erlaubten Möglichkeiten anwenden darf (Grundsatz der Formstrenge, Art. 2 Abs. 2 StPO)
Art. 2 StPO Ausübung der Strafrechtspflege
- Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
- Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lernhilfen für die Anwaltsprüfung
Weitere Podcastreihen von Duri Bonin
- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Frag den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
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