Als Vertreter des Privatklägers werden Sandra und Duri Bonin Beweismittel zugespielt. Dürfen sie diese verwenden?
- Rechtmässig durch Private erlangte Beweise sind ohne Weiteres verwertbar.
- Erlangen Private Beweismittel auf rechtswidrige Weise, greift ein Verwertungsverbot dann, wenn die Behörden nicht hätten auf das Beweismittel zugreifen können und wenn die Interessenabwägung zugunsten der Nichtverwertung spricht.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Massstab des Art. 141 Abs. 2 StPO auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGer 6B_1188/2018).
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