#104 Splittung von Strafverfahren und nicht weitergeleitetes Gesuch um amtliche Verteidigung

Sandra und Duri Bonin erinnern eine Staatsanwältin seit nun schon 8 Wochen, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten sei. Diese verweigert ein solches mit der Begründung, dass die ihr obliegende Strafuntersuchung für sich allein keinen Fall von notwendiger Verteidigung begründe und die weiteren Vorwürfe (Zufallsfund aus ihrer Strafuntersuchung) an eine andere Staatsanwaltschaft rapportiert würden. Gegen dieses Vorgehen hat die Verteidigung drei Vorbehalte: Erstens sieht sie den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt, wonach mehrere Straftaten einer einzelnen Person auch bei unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden sollen. So oder anders kann bei getrennt geführten Verfahren jedenfalls nicht jeder Vorwurf hinsichtlich notwendiger Verteidigung einzeln betrachtet werden, andernfalls das Institut der notwendigen Verteidigung mittels Aufteilung von Verfahren leichthin unterlaufen werden könnte. Drittens sind gemäss Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Gesuche um amtliche Verteidigung von der fallbearbeitenden Staatsanwaltschaft an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten (Leitfaden Amtliche Mandate, 3. A., S. 22 und S. 64), eine Vortriage ist nicht vorgesehen.

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  • Mit 40i cha mers mit de Tiger
  • Strafverteidigung

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